Verbrauchern ist die Rechtslage in der Regel bekannt: Was man online bestellt, kann man innerhalb von 14 Tagen sang- und klanglos zurückgeben. So weit, so gut; insbesondere als Verbraucher begrüße ich diese Regelung, und als Anbieter kann man, so finde ich, damit leben.
Nun gibt es aber Leistungen, die exklusiv für einen Kunden erbracht werden: Insbesondere Domains. Die registrieren wir im Kundenauftrag, und dann sind sie eben da – unwiderruflich, denn der Registrierungsstelle gegenüber haben wir kein 14-tägiges Rückgaberecht, immerhin sind wir kein Verbraucher. Nun kommt es aber durchaus vor, dass ein Kunde sich bei der Domainbestellung „vertippt“ hat (ja, im Ernst!) und gerne eine andere Domain möchte. Als Anbieter ist man da erstmal angeschmiert, denn rein rechtlich gesehen hat der Kunde ja jedes Recht, die bestellte Domain einfach ohne Angabe von Gründen zurückzugeben. Als Anbieter bleibt man hingegen auf den Kosten sitzen – eine unbefriedigende Situation, wie sicher auch jeder Verbraucher nachvollziehen kann, den im Unterschied zu einem Laserdrucker, einem Schreibtischstuhl oder einem Eimer Farbe kann der Anbieter den zurückgegebenen Artikel ja nicht einfach jemand anderem andrehen.
Mein Kunde selfHOST setzt daher schon seit längerem auf eine ganz pragmatische Lösung: Entweder, der Kunde verzichtet ausdrücklich auf sein Widerrufsrecht (in dem er einen lehrreichen Text liest und sein Einverständnis mit einem Klick auf einen deutlich beschrifteten Button kundtut), oder – ja, im Ernst, die Domainbestellung wird 14 Tage lang in der Warteschleife gehalten und erst dann getätigt, wenn die gesetzliche Rückgabefrist verstrichen ist. Der Kunde wird über das Vorgehen informiert und hat während der 14 Tage jederzeit die Möglichkeit, zu sagen: Ja, ich verzichte auf mein Widerrufsrecht; mach’s mir sofort.
Nun hat Ludwig dazu noch den durchaus interessanten Law Podcasting aufgetan, der sich in einer Folge mit genau dieser Frage beschäftigt. Anhören!