Eine lange Angelegenheit findet in einem einzeiligen Schreiben der Staatsanwaltschaft Koblenz ihren Abschluss:
Das vorbezeichnete Ermittlungsverfahren wurde gemäß § 170 Abs. 2 der Strafprozessordnung eingestellt.
Damit ist nun also offenbar auch dort angekommen, dass der Vermieter eines Servers, der dann von einem Webhoster verwaltet wird, der dort eine Website eines Küchenhändlers betreibt (nun mehr: betrieb), der dort einen Onlineshop betreibt und dann seine Kunden nicht mit der bestellten Ware beliefert … nun, also, dass wir daran keine Schuld tragen.
Das …