Recht gehabt – und Recht bekommen

Im September letzten Jahres hatte ich darüber berichtet, dass das Opfer einer Fax-Abzocke – natürlich nur fälschlicherweise – uns als Verantwortliche für diesen Betrug ausfindig gemacht zu haben meinte. Ärgerlich wurde die Sache dadurch, dass wir nicht nur mit falschen Anschuldigungen überzogen wurden, sondern zudem das Betrugsopfer auch noch angab, „unser“ Vorgehen an die Wettbewerbszentrale gemeldet zu haben.

Ich bin normalerweise ein friedliebender Mensch, und als solcher habe ich versucht, die Angelegenheit einfach mit einem kurzen Anruf zu klären. Nach der überraschenden Erkenntnis, die Anschuldigungen basierten darauf, dass „das doch so im Internet stehe“, resultierte das Telefonat letztlich aber nur in einer mündlichen Mittteilung, dass ich, wenn ich mit der Sache nichts zu tun hätte, das anschuldigende Schreiben doch einfach ignorieren solle. Das ging mir wiederum nicht weit genug – immerhin wurde darin ja auch geäußert, dass man mich bereits bei der Wettbewerbszentrale angeschwärzt habe. Ich äußerte also sowohl am Telefon als auch kurz darauf noch einmal schriftlich, dass ich durchaus darauf bestehen würde, die falsche Äußerung gegenüber der Wettbewerbszentrale zurückzunehmen.

Unverständlicherweise passierte dann – gar nichts, obwohl es doch trivial gewesen wäre, mit einem einfachen schriftlichen Widerruf einen Schlussstrich unter die Angelegenheit zu setzen, ohne Kosten, ohne Anwälte, ohne Gerichtsverfahren. Offensichtlich war das Gegenüber dazu aber nicht bereit, so dass ich an diesem Punkt dann anwaltliche Unterstützung hinzuzog und eine Unterlassungserklärung vorbereiten ließ. Doch auch die wurde von der Gegenseite nicht abgegeben. Vielmehr antwortete sie schriftlich, man habe „nie behauptet, dass …“ – was natürlich ein wenig unterhaltsam ist, weil mir exakt diese Behauptung zuvor nicht einfach nur schriftlich, sondern sogar per Einschreiben zugestellt wurde. Kurz, man behauptete, das alles nie behauptet zu haben, man hätte deswegen auch nichts zu unterlassen und würde deshalb auch keine Unterlassungserklärung abgeben, schon gar keine strafbewehrte.

Ich bat meinen Anwalt, doch noch ein letztes Mal dort anzurufen und denen zu erklären, dass das so nicht geht, und zu verdeutlichen, dass ich darauf bestehe, die falschen Anschuldigungen gegenüber der Wettbewerbszentrale zu widerrufen. Seine Antwort fiel knapp aus:

Frau $NAME war letzte Woche im Urlaub, deshalb habe ich sie heute erst erreicht. Sie war allerdings nicht bereit mit mir zu sprechen. Sie hat mir nur in einem aggressiven Tonfall mitgeteilt, ich solle doch bitte alles schriftlich einreichen. Offensichtlich kann man auf vernünftige Art und Weise mit $GEGENSEITE nicht kommunizieren.

Mir wurde die Sache zu bunt.

Unmittelbar vor der Verhandlung regte die Gegenseite an, ich solle meine Klage doch zurückziehen; man würde die Unterlassungserklärung dann eben unterschreiben, aber ohne Strafbewehrung, und jeder solle einfach nur seine eigenen Anwaltskosten tragen. Mein Blick muss wohl ziemlich ungläubig gewesen sein. Übrigens auch der Blick des Richters, als die Gegenseite vorbrachte, mit diesem Angebot doch „alles“ versucht zu haben, um ein Verfahren zu vermeiden. Die Ehre, das Verfahren von Anfang an zu vermeiden versucht zu haben, die käme ja wohl eher Herrn Pasche zu, waren glaube ich seine ungefähren Worte.

Ende letzter Woche traf nun das Urteil ein, dessen Lektüre mir dann doch ein kleiner innerer Reichsparteitag war:

[…]
Selbst wenn die von der Beklagten benannte Zeugin $NAME dem Kläger gegenüber telefonisch erklärt haben sollte, dass keine Forderungen gegen ihn geltend gemacht würden, was angesichts des weiteren Verhaltens der Beklagten und des Schreibens vom 30.10.2009 eher zweifelhaft erscheint, waren die in der E-Mail vom 28.9.2009 durch den Kläger aufgestellten Forderungen gegenüber der Beklagten berechtigt.
[…]
Das vorprozessuale Antwortschreiben vom 30.10.2009 auf das anwaltliche Unterlassungsbegehren ist teilweise inhaltlich unzutreffend und teilweise ausweichend formuliert. So wird unzutreffend erklärt, die Beklagte habe zu keinem Zeitpunkt behauptet, dass der Kläger für das Register „Deutscher Registereintrag“ verantwortlich sei. Das Gegenteil ist zutreffend.
[…]
Die Begründung des Klägers in seiner E-Mail vom 28.9.2009, dass er sich mit einer mündlichen Erklärung einer Mitarbeiterin der Beklagten, er solle das Anschreiben einfach ignorieren nicht zufrieden geben könne, ist plausibel und nachvollziehbar. Es wäre der Beklagten ein Leichtes gewesen und hätte sie auch nichts gekostet, die berechtigten Forderungen des Klägers in der E-Mail vom 28.9.2009 zu erfüllen. […] Stattdessen hat sie es unverständlicherweise vorgezogen, auf die berechtigten Forderungen des Klägers überhaupt nicht zu reagieren. Dass dieser daher mit anwaltlichem Schreiben von der der Beklagten Unterlassung und Auskunft gefordert hat, ist vollkommen berechtigt. Der Beklagten wäre es somit ein Leichtes gewesen, das gesamte Verfahren zu vermeiden. Dass sie die ihr von dem Kläger angebotene Möglichkeit nicht wahrgenommen hat, erscheint schlechterdings unverständlich.
[…]

Quintessenz: Die Gegenseite muss unterlassen; sie muss meine vorprozessualen Anwaltskosten tragen, und sie muss fast die vollständigen Verfahrenskosten übernehmen. Einerseits tut’s mir ja leid, weil die Gegenseite ja schon durch den Fax-Abzocker geschädigt wurde. Aber andererseits kann man sich eben trotzdem unbeteiligten Dritten gegenüber nicht einfach aufführen wie die Axt im Walde. Dass ich friedliebend bin, heißt ja nicht, dass ich mich nicht zu wehren wüsste, wenn ich mir nichts habe zuschulden kommen lassen.

Mein Rechtsanwalt bestätigte, ich hätte das Glück gehabt, hier wirklich einmal nur die guten und funktionierenden Seiten des Rechtsstaats erleben zu dürfen. Hoffen wir, dass so schnell kein weiterer Anlass zu einer Klage besteht. Ich kann nicht behaupten, Gefallen daran gefunden zu haben.